Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen betreffend die einfache Begehung der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung sowie betreffend den Freispruch wegen Hausfriedensbruchs. Er unterliegt betreffend den qualifizierten Tatbestand der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung, die Strafzumessung sowie die Landesverweisung. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurde bezüglich des qualifizierten Tatbestands der Vergewaltigung sowie der Dauer der Landesverweisung gutgeheissen. Die weiteren Anträge betreffend die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung sowie betreffend die Strafzumessung wurden abgewiesen.