8. Die Vorinstanz hat von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB abgesehen (vorinstanzliches Urteil, E. IV./3.). Die Staatsanwaltschaft hat diesen Punkt mittels Anschlussberufung nicht angefochten. Aufgrund des Verschlechterungsverbots erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 9. In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zu der von der Vorinstanz festgestellten Haftungsquote sowie der zugesprochenen Genugtuung von Fr. 20'000.00. - 25 -