7.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die Dauer von 15 Jahren und unter Anordnung der Ausschreibung im SIS des Landes zu verweisen. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Begründet ist hingegen die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, indem die Dauer der Landesverweisung auf die maximale Dauer von 15 Jahren erhöht wird.