7.7. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verord- nung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen.