7.6. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf 12 Jahre festgesetzt. Mit Anschlussberufung beantragt die Staatsanwaltschaft die maximal mögliche Dauer gemäss Art. 66a StGB und begründet dies mit dem schweren Tatverschulden sowie mit der damit einhergehenden mehrjährigen Freiheitsstrafe (Anschlussberufungsbegründung S. 6). - 24 -