7.5. Zusammenfassend liegt weder ein persönlicher Härtefall vor, noch überwiegen die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Die Landesverweisung ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt und deshalb mit der Vorinstanz anzuordnen. Der Umstand, dass eine Wegweisung aus der Schweiz vom Beschuldigten als grosse Härte empfunden wird, ändert daran nichts. Eine Landesverweisung bewirkt in den meisten Fällen eine gewisse Härte. Sie hat ihren Grund jedoch in der Delinquenz der betroffenen Person selber und kann für sich alleine nicht zur Annahme eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB führen.