Im Gutachten wird von einer erheblichen Rückfallgefahr bezüglich (schwerer) Sexualdelikte (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Belästigung) und von einer mittleren bis hohen Rückfallgefahr für gewalttätiges Handeln ausgegangen (Gutachten S. 34 f. = act. 225 f.). Der Gutachter sieht aufgrund der diagnostizierten Dissexualität sogar Anhaltpunkte für eine «Vergewaltigungsdisposition» (Gutachten S. 33 = act.