Selbst wenn die Ausweisung mit einer schweren persönlichen Härte verbunden wäre, könnte von einer Landesverweisung nicht abgesehen werden. Der Beschuldigte hat vorliegend in schwerwiegender Weise gegen die Rechtsordnung verstossen und dabei hochwertige Rechtsgüter – die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung – verletzt. Im Gutachten wird von einer erheblichen Rückfallgefahr bezüglich (schwerer) Sexualdelikte (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Belästigung) und von einer mittleren bis hohen Rückfallgefahr für gewalttätiges Handeln ausgegangen (Gutachten S. 34 f. = act.