zumutbar. Unter dem Aspekt des Non-Refoulement-Gebots ist einem der Landesverweisung vorgehender Freiheitsentzug Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt. Es lässt sich nicht antizipieren, wie sich die Situation in Afghanistan zum Zeitpunkt der Haftentlassung präsentieren wird. Ein allfälliges Vollzugshindernis werden die Vollzugsbehörden im Rahmen von Art. 66d StGB zu berücksichtigen haben.