Zwar sind die Lebensumstände in Afghanistan aktuell schwierig. Der Beschuldigte verfügt indessen über die persönlichen Voraussetzungen (Alter, Gesundheit, Sprache), die ihm auch unter den aktuell schwierigen Bedingungen eine erfolgreiche Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft ermöglichen. Folglich ist die Landesverweisung und auch deren Vollzug - 23 -