Da der Vollzug der Wegweisung zum damaligen Zeitpunkt nicht zumutbar war, wurde er vorläufig aufgenommen (MIKA-Akten S. 54 ff). Über eine nutzbringende Ausbildung verfügt der Beschuldigte nicht. Gemäss eigenen Angaben war er im Heimatland als Hirte tätig (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 27; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). In der Schweiz lebt er nach seinen Angaben von Fr. 360.00 Sozialhilfe (act. 8). Seine Eltern leben in Jaghori, Afghanistan. Er hatte ein gutes Verhältnis zu ihnen, als er selbst noch dort lebte und schickte ihnen von der Schweiz aus Geld (act. 5).