7.3. Der Beschuldigte ist afghanischer Staatsbürger. Er hat sich der qualifizierten sexuellen Nötigung und der versuchten qualifizierten Vergewaltigung schuldig gemacht. Damit hat er gleich mehrere Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB erfüllt. Die obligatorische Landesverweisung ist auch bei versuchter Tatbegehung anzuordnen (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Der Beschuldigte ist damit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren des Landes zu verweisen.