Der Beschuldigte beantragt, es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. Er macht einen schweren persönlichen Härtefall geltend und sieht auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner Ausschaffung. Vielmehr sei ihm eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar (Berufungsbegründung S. 22 ff.).