6. Die Vorinstanz hat von der Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB abgesehen (vorinstanzliche Urteil E. IV./1.). Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung in diesem Punkt zurückgezogen hat (Anschlussberufungsbegründung S. 6), ist dieser Punkt im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen und eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS angeordnet.