5.4. Für die Übertretungen (sexuelle Belästigungen) hat die Vorinstanz eine Gesamtbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, ausgesprochen. Sowohl die Höhe der Busse als auch die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind im Berufungsverfahren unangefochten geblieben. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es somit dabei, obwohl angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte drei, ihm völlig unbekannte Frauen in grober und vulgärer Art und Weise belästigte und jeweils über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte, die ausgesprochene Busse mild ausgefallen ist. Eine Herabsetzung kommt unter keinem Titel in Frage.