5.3.4. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht eine Strafe von 7 ½ Jahren dem mittelschweren Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 5.3.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren kommt weder ein bedingter noch teilbedingter Strafvollzug in Frage (vgl. Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. - 21 - 5.3.6. Die ausgestandene Untersuchungshaft (inkl. vorläufige Festnahmen vom 7. März 2020 und vom 1. und 2. Mai 2020) und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 803 Tagen ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO).