Im Rahmen seiner Berufungsbegründung gestand er allerdings die erzwungenen sexuellen Handlungen ein. Ein Geständnis im Berufungsverfahren ist grundsätzlich zu spät und muss sich nicht in einer Strafminderung niederschlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2). Immerhin hat der Beschuldigte aber dadurch das Berufungsverfahren erleichtert und sich anlässlich der Berufungsverhandlung bei B. entschuldigt, was vorliegend leicht strafmindernd berücksichtigt werden kann.