Der Beschuldigte verhielt sich in der Strafuntersuchung zwar korrekt. Er bestritt jedoch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sämtliche angeklagte Handlungen zum Nachteil von B. (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 37 ff.). Auch bei seiner Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte noch, die sexuellen Handlungen gegen den Willen von B. vorgenommen, Gewalt angewendet und sie mit der Schere bedroht zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19 ff.). Im Rahmen seiner Berufungsbegründung gestand er allerdings die erzwungenen sexuellen Handlungen ein.