Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass sich sowohl die qualifizierte sexuelle Nötigung durch den erzwungenen Oralverkehr als auch die versuchte qualifizierte Vergewaltigung gegen B. gerichtet haben. Trotz eines engen Zusammenhangs ist es jedoch nicht einerlei, ob es neben dem erzwungenen Oralverkehr zusätzlich zu einer versuchten Vergewaltigung gekommen ist, zumal der Beschuldigte mehrfach versucht hat, mit seinem Penis vaginal in B. einzudringen. Entsprechend ist von einem grossen Gesamtschuldbeitrag auszugehen. Angemessen erscheint unter diesen Umständen eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 4 Jahren um 3 ½ Jahre auf 7 ½ Jahre.