er hat hingegen alles nach seiner Vorstellung unternommen, um sein Ziel zu erreichen. Was die tatsächlichen Folgen der Tat betrifft, so sind die Verletzungen der geschützten Rechtsgüter vorliegend nur geringfügig kleiner als bei einer vollendeten Vergewaltigung, zumal ein gravierender Eingriff in die sexuelle Integrität von B. stattfand und sie auch dem Risiko von Geschlechtskrankheiten ausgesetzt worden ist. Die Reduktion aufgrund der Nichtvollendung des Delikts fällt damit gering aus und es rechtfertigt sich, den Versuch im Umfang von 1 Jahr strafmindernd zu berücksichtigen, so dass für die versuchte Vergewaltigung eine Einzelstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe auszufällen gewesen wäre.