22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Dem Beschuldigten gelang es jeweils nicht, vollständig in B. einzudringen, da sein Glied nicht genügend erigiert war (act. 507, 516). Dass es somit beim Versuch geblieben ist, ist einzig auf das körperliche Unvermögen des Beschuldigten zurückzuführen; er hat hingegen alles nach seiner Vorstellung unternommen, um sein Ziel zu erreichen.