ist wiederum, dass der Beschuldigte aus egoistischen Motiven gehandelt hat (siehe dazu oben). Insgesamt ist in Relation zum breiten Spektrum der möglichen grausamen Vergewaltigungsszenarien bei einer vollendeten Vergewaltigung von einem mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Da es vorliegend bei einer versuchten Vergewaltigung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB).