Leicht verschuldenserhöhend ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte kein Kondom verwendet hat (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 22) und B. dadurch der Gefahr von Geschlechtskrankheiten ausgesetzt hat. Verschuldenserhöhend ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit einer gewissen Planmässigkeit vorging, indem er im Bus den Kontakt zur offensichtlich alkoholisierten B. suchte und sie nach dem Aussteigen verfolgte, um sich an ihr zu vergehen (siehe dazu oben). Weiter verfügte er auch hinsichtlich der Vergewaltigung über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Neutral zu gewichten - 19 -