Dass der Beschuldigte B. nicht schwer verletzt oder ihr grössere körperliche Schmerzen zugefügt hat, ist neutral zu bewerten, zumal dies für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich ist. Leicht verschuldenserhöhend ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte kein Kondom verwendet hat (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 22) und B. dadurch der Gefahr von Geschlechtskrankheiten ausgesetzt hat.