360, 508, 516). Der Beschuldigte hat B. zudem Mund und Nase zugehalten, als sie auf dem Bett lag, wodurch sie für eine kurze Zeit nicht mehr atmen konnte und in Todesangst versetzt wurde (act. 522). Damit ist die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit seines Handelns erheblich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands durch Verwendung eines gefährlichen Gegenstands hinausgegangen, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Dass der Beschuldigte B. nicht schwer verletzt oder ihr grössere körperliche Schmerzen zugefügt hat, ist neutral zu bewerten, zumal dies für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich ist.