Der Beschuldigte hat B. auf ihr Bett gedrückt, sie ausgezogen und auf den Mund und die Brüste geküsst. Um ihren Widerstand zu brechen, hat er sie mit einer offenen Schere über ihrem Kopf bedroht. Er hat dann versucht, seinen Penis in ihre Vagina einzuführen und hat seinen Finger ein paar Mal in ihre Vagina eingeführt (vgl. oben; vorinstanzliches Urteil E. 2.5.1). Nach einem Fluchtversuch von B. hat der Beschuldigte sie wieder ins Schlafzimmer zurückgezogen und mit einer Hand gewürgt. Danach hat er während rund einer Minute ein zweites Mal versucht, mit seinem Penis vaginal in sie einzudringen (vorinstanzliches Urteil E. 2.5.2).