Liegt ein blosser Versuch vor, kann die bei isolierter Betrachtung festzusetzende Einzelstrafe unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB reduziert werden. Der ordentliche bzw. hier qualifizierte Strafrahmen ist dabei jedoch nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart oder zu mild erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8).