Der Tatbestand der Vergewaltigung schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Bei einer Vergewaltigung geht es im vergleichsweise grossen Spektrum möglicher Sexualstraftaten um einen sehr schweren Eingriff in die sexuelle Integrität. Die Rechtsgutsverletzung als solche ist jedoch unergiebig, denn der erzwungene Beischlaf begründet den Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB. Die objektive Tatschwere bestimmt sich somit in - 18 - erster Linie anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Beim qualifizierten Tatbestand nach Art. 190 Abs. 3 StGB ist dabei insbesondere das Ausmass der Grausamkeit zu berücksichtigen.