Insgesamt ist in Relation zum breiten Spektrum der möglichen grausamen Nötigungsszenarien von einem nicht mehr leichten bis knapp mittelschweren Verschulden auszugehen. Mit Blick auf den qualifizierten Strafrahmen erscheint dafür eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen. 5.3.2. Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die versuchte qualifizierte Vergewaltigung zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: