Da der Beschuldigte die Situation jedoch förmlich gesucht habe, erscheine es aus psychiatrischer Sicht nicht zwingend, von einer signifikanten Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen. Sofern man überhaupt eine solche in Betracht ziehe, wäre diese höchstens als leichtgradig einzuschätzen (Gutachten S. 34 = act. 225). Gestützt auf diese psychiatrische Einschätzung sowie angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte zu koordinierten Handlungsabläufen während einer längeren Zeit fähig war, schliesst das Obergericht auf eine voll erhaltene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Eine Reduktion, auch eine leichtgradige, ist nicht angezeigt.