Entgegen der Vorinstanz geht das Obergericht von einer uneingeschränkten Schuldfähigkeit aus. Diesbezüglich ist auf das Gutachten von Dr. C. zu verweisen. Er attestierte dem Beschuldigten eine erhaltene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Gutachten S. 33 = act. 224). Er begründete dies damit, dass der Beschuldigte «zweifellos jederzeit» in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Taten einzusehen. Abstriche seien aufgrund der Alkoholisierung höchstens bei der Steuerungsfähigkeit denkbar. Da der Beschuldigte die Situation jedoch förmlich gesucht habe, erscheine es aus psychiatrischer Sicht nicht zwingend, von einer signifikanten Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen.