Frau haben (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 45). Ihm war somit bewusst, dass seine Handlungen auch in Afghanistan grundsätzlich strafbar sind, weshalb eine Strafminderung wegen eines Kulturkonflikts nicht in Frage kommt (BGE 117 IV 7). Ausserdem musste ihm spätestens seit seiner Verurteilung durch das Gerichtspräsidium Laufenburg vom 20. Februar 2020 wegen sexueller Belästigung (vgl. aktueller Strafregisterauszug) bekannt sein, dass bereits weniger eingriffsintensive Handlungen in der Schweiz nicht geduldet werden.