Verschuldenserhöhend ist die erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die Tat geschah nicht etwa spontan, sondern wurde – wie bereits im Gutachten von Dr. C. festgehalten (act. 225) – vom Beschuldigten geradezu angestrebt. Er setzte sich bereits im Bus neben die offensichtlich erheblich alkoholisierte B., versuchte, sie in Gespräche zu verwickeln, verfolgte sie, nachdem sie den Bus verlassen hatte, bis zu ihrer Wohnung, um sie anschliessend sexuell zu missbrauchen. Das Ausmass der Verwerflichkeit wird – entgegen der vorinstanzlichen Erwägung – nicht durch den Umstand gemindert, dass die Tat nicht von langer Hand geplant war.