Dabei ist zu berücksichtigen, dass der qualifizierte Tatbestand allein aufgrund der Verwendung eines gefährlichen Gegenstands zur Anwendung gelangte und der Beschuldigte darüber hinaus nicht grausam handelte. Der Beschuldigte hat B. mit der Schere zwischen ihren Beinen bedroht, um ihren Widerstand zu brechen und ist damit nicht über das hinausgegangen, was zur Erfüllung des qualifizierten Tatbestands erforderlich ist. Im möglichen Spektrum der grausamen Tatbegehung handelt es sich um ein vergleichsweise leichtes Verschulden.