Der Beschuldigte hat B. zum Oralverkehr genötigt. Er hat der rücklings auf dem Bett liegenden B. seinen Penis ins Gesicht gehalten und sie gezwungen, ihren Mund zu öffnen, worauf er seinen Penis für ca. eine Minute in ihren Mund gesteckt hat. Dabei ist der Beschuldigte nicht zum Samenerguss gekommen. Erzwungener Oralverkehr fällt unter die beischlafsähnlichen Handlungen und kommt bezüglich des Unrechtsgehalts einer Vergewaltigung nahe (BGE 132 IV 120 E. 2.5). Es handelt sich um eine der gravierendsten Formen der sexuellen Nötigung mit entsprechend massiver Eingriffsintensität. Entsprechend schwer wiegt die Verletzung der sexuellen Integrität und damit einhergehend das Verschulden.