Die sexuelle Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter grausam, ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Art. 189 Abs. 3 StGB). Das Gericht misst die Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung schützt die sexuelle Freiheit und Integrität (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2).