Bei den mehrfachen sexuellen Belästigungen handelt es sich um Übertretungen, für welche lediglich eine Busse zur Verfügung steht (Art. 106 StGB). 5.3. 5.3.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafenden Straftaten ist, für die aufgrund der abstrakten Strafandrohung schwerste Straftat, vorliegend die vollendete qualifizierte sexuelle Nötigung, festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: