Tatausführung allerdings nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann zudem auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen (Art. 48a Abs. 2 StGB). Wie zu zeigen sein wird, rechtfertigt es sich bei der Vergewaltigung aufgrund der versuchten Tatausführung nicht, von der angedrohten Strafart der Freiheitsstrafe abzuweichen (siehe unten E. 5.3.2), weshalb für die qualifizierte sexuelle Nötigung sowie für die versuchte qualifizierte Vergewaltigung einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Entsprechend ist eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.