schuldig zu sprechen. 5. 5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 5.2. Der Strafrahmen für die qualifizierte Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 StGB) sowie die qualifizierte sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB) sieht jeweils eine Mindeststrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe vor. Bei der qualifizierten Vergewaltigung ist das Gericht aufgrund der versuchten - 15 -