4. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich im Schuldpunkt hinsichtlich der Mehrfachbegehung der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sowie hinsichtlich des Hausfriedensbruchs als begründet. Die Anschlussberufung erweist sich hinsichtlich des qualifizierten Tatbestands der versuchten Vergewaltigung als begründet. Im Übrigen sind die Berufung und Anschlussberufung abzuweisen. Der Beschuldigte ist wegen versuchter qualifizierter Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, wegen qualifizierter sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 3 StGB und – was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist – wegen mehrfacher sexueller Belästigung gemäss Art. 198 StGB