dass B. dem Beschuldigten beim Betreten der Wohnung erneut gesagt hat, er solle sie in Ruhe lassen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie dem Beschuldigten bei ihrer Wohnungstür auf andere Weise klar verbal oder konkludent, z.B. durch Versperren des Zutritts, zu verstehen gegeben hat, dass sie nicht mit seinem Betreten der Wohnung einverstanden war (vgl. act. 505, 516, 519; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 15 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Der Beschuldigte ist somit mangels deutlich ausgedrücktem Willen von B. und diesbezüglichem Vorsatz des Beschuldigten vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen.