Beschuldigten vor dem Betreten der Wohnung deutlich kundgetan hat und dieser damit im Bewusstsein, gegen ihren Willen ihre Wohnung zu betreten, gehandelt hat. Gemäss angeklagtem Sachverhalt habe der Beschuldigte B. geholfen, die Haustür des Wohnblocks zu öffnen und dann mit ihr das Treppenhaus betreten, wo diese ihm gesagt habe, was er hier mache, sie sei betrunken und müsse schlafen gehen. Nachdem sie ihre Wohnung betreten habe, sei der Beschuldigte ihr ohne Erlaubnis in die Wohnung gefolgt, obwohl sie ihm erneut gesagt habe, er solle sie in Ruhe lassen, was er hier überhaupt mache, sie sei müde und wolle schlafen (Anklageziffer 1). Entgegen dem angeklagten Sachverhalt ist nicht erstellt,