In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss bewusst sein, dass das Eindringen gegen den Willen des Berechtigten erfolgt (BGE 90 IV 74 E. 3). Für das Obergericht ist gestützt auf den angeklagten Sachverhalt sowie die Aussagen von B. nicht erstellt, dass B. ihren Willen gegenüber dem - 14 -