3. 3.1. Gemäss Anklageziffer 4 wird dem Beschuldigten schliesslich Hausfriedensbruch vorgeworfen. Er soll gegen den Willen von B. deren Wohnung betreten haben. 3.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B. als erstellt. B. habe dem Beschuldigten mehrfach und unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie nicht wolle, dass er ihre Wohnung betrete (vorinstanzliches Urteil E. 4.4.) Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Zur Begründung bringt er vor, B. habe ihn implizit eingeladen resp. nicht dagegen opponiert, dass er ihre Wohnung betreten habe (Berufungsbegründung S. 15 ff.).