510, 527). Der Beschuldigte habe die Wohnung verlassen, nachdem sie - 13 - sich schlafend gestellt habe. Zuvor sei er noch in der Wohnung herumgelaufen und habe das Licht gelöscht (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 21 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). 2.5. Insgesamt kommt den freiheitsentziehenden Handlungen des Beschuldigten keine eigenständige Bedeutung zu. Diese sind vielmehr von den Tatbeständen von Art. 189 StGB und Art. 190 StGB umfasst (unechte Konkurrenz). Die diesbezügliche Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen und es bleibt beim vorinstanzlichen Freispruch wegen Freiheitsberaubung.