Insofern die Staatsanwaltschaft das freiheitsentziehende Verhalten damit begründet, dass der Beschuldigte nach den sexuellen Übergriffen noch für geraume Zeit in der Wohnung verweilte und dadurch B. daran gehindert habe, die Wohnung zu verlassen (Anschlussberufungsbegründung S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass dieser Sachverhalt nicht angeklagt wurde und somit bereits aus formellen Gründen kein Schuldspruch erfolgen kann. Im Übrigen wäre diese Darstellung gestützt auf die Aussagen von B. nicht erstellt. Sie äusserste sich lediglich dazu, wie lange der Beschuldige insgesamt, d.h. während des ganzen Vorfalls, in ihrer Wohnung war (act. 510, 527).