2.4. In sachverhaltlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte mehrere Fluchtversuchte von B. unterbunden hat, indem er sie in die Wohnung zurückzerren konnte. B. floh jeweils vom Bett im Schlafzimmer aus und erreichte jeweils maximal die Haustüre (act. 537 f.). Der Beschuldigte verbrachte sie danach wieder ins Schlafzimmer. Die freiheitsentziehenden Handlungen erfolgten somit einzig zu dem Zweck, B. sexuell zu nötigen resp. zu vergewaltigen. Eine eigenständige Bedeutung kommt dem Festhalten resp. Zurückzerren nicht zu.