Sowohl einer sexuellen Nötigung als auch einer Vergewaltigung ist die Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit immanent. Diejenige Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit, die als notwendiges Minimum des sexuellen Angriffs erscheint, wird von Art. 189 f. StGB umfasst. Echte Konkurrenz liegt lediglich dann vor, wenn der Täter das Opfer zunächst entführt oder auch nach der Tat noch weiter festhält (MAIER, a.a.O., N. 79 zu Art. 189 StGB).