Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit. Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbständig nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1). Das Bundesgericht bejahte die Freiheitsberaubung beim Festhalten in einer Wohnung während 20 bis 30 Minuten, bei Einschliessen in der Waschküche sowie bei einer Fahrt im Auto gegen den Willen des Opfers (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1 mit Hinweisen).