Die Staatsanwaltschaft verlangt einen Schuldspruch. Indem der Beschuldigte die wiederholten Fluchtversuche von B. verhindert habe, habe er ihre Freiheit über das für die Erfüllung der Tatbestände von Art. 189 StGB und Art. 190 StGB erforderliche Mass eingeschränkt. Hinzu komme, dass er anschliessend noch rund eine halbe Stunde in der Wohnung verweilt habe - 12 - und B. daran gehindert habe, die Wohnung zu verlassen (Anschlussberufungsbegründung S. 4).